Heizungsgesetz: Was Sie als Betreiber einer Öl- oder Gasheizung jetzt wissen sollten

KEMPTEN, im Oktober 2023.Die Novelle des umstrittenen Gebäudeenergiegesetzes ist verabschiedet und tritt im Januar in Kraft. Es regelt die Vorgaben an die Heizungssysteme in Neubauten und  Bestandsgebäuden. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Gebäude in Neubaugebieten nur noch mit Heizungen ausgestattet werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Öl- und Gasheizungen gibt es in vielen Fällen, wie bereits vor der Novelle,  Bestandsschutz. Steht ein Austausch Ihrer Heizung an, sieht die Gesetzesnovelle unterschiedliche Bedingungen vor. Sie sind abhängig vom Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung.

Was das Gesetz für Sie bedeutet, wenn Sie bisher mit Öl oder Gas heizen, haben wir heute für Sie aufbereitet. 
 

Weiterbetrieb der Öl- oder Gasheizung: Der Kessel im Keller entscheidet 
Grundsätzlich gewährt das Gesetz bestehenden Heizungssystemen mit Brennwertkessel (BW) und Niedertemperaturgeräten (NT) einen langjährigen Bestandsschutz. Sie können diese Heizungen problemlos weiterbetreiben und sind auch zukünftig – bis 2045 – von der Pflicht befreit, sukzessive den Anteil an erneuerbaren Heizstoffen zu erhöhen. Der Schornsteinfeger oder das Typenschild des Kessels gibt im Zweifelsfall Auskunft über das in Ihrer Immobilie eingebaute System. Heizgeräte mit veralteter Standardtechnik, so genannte Konstanttemperaturkessel, dürfen hingegen, gerechnet ab deren Inbetriebnahme, maximal 30 Jahre betrieben werden. Doch gibt es Ausnahmen: Wer als Eigentümerin oder Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst im Haus gewohnt hat, ist von der Austauschpflicht befreit. Ebenfalls verschont sind Brenner mit Standardtechnik, die eine ausnehmend kleine (unter vier Kilowatt) oder besonders große (über 400 Kilowatt) Leistung haben. Wer jetzt ein Haus mit einer bestehenden Öl- oder Gasheizung neu erwirbt, hat zwei Jahre Zeit für die Umrüstung einer über 30 Jahre alten Heizung mit Standardtechnik. 
 

Rahmenbedingung kommunale Wärmeplanung
Die wichtigste Leitplanke für die Anwendung des Heizungsgesetzes ist die jeweilige kommunale Wärmeplanung. Denn erst mit Vorliegen einer Wärmeplanung sollen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer alle Informationen haben, um die für sich beste Option zu wählen. Städte und Kommunen müssen je nach ihrer Größe unterschiedlich schnell Wärmepläne für die Versorgung mit Nah- und Fernwärme vorlegen. Städte mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen bis Juni 2026 die Wärmepläne aufstellen, kleinere Kommunen und Gemeinden haben Zeit bis Mitte 2028. Ergänzend zur kommunalen Wärmeplanung müssen die Kommunen Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder für die Wasserstoffnutzung ausweisen. 
 

Tausch der Heizung ohne Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
Wenn Sie Ihre Öl- oder Gasheizung tauschen wollen oder aufgrund einer Havarie nicht weiter betreiben können, sind die Anforderungen an die neue Heizungsanlage bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung weniger streng. Wenn Sie in diesem Fall eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen wollen, ist eine Beratung obligatorisch. Die Systeme müssen allerdings sukzessive mit einem höheren Anteil an erneuerbaren Energien betrieben werden, ab 1. Januar 2029 zu 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 sind es 60 Prozent. 
 

Tausch der Heizung mit Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
Liegt die kommunale Wärmeplanung vor und Sie möchten Ihre Öl- oder Gasheizung gerne schon frühzeitig auf eine erneuerbare umstellen, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie verbindlich: In den großen Kommunen (mehr als 100.000 Einwohner) spätestens ab Juli 2026, in kleineren Kommunen (weniger als 100.000 Einwohner) gilt das spätestens ab Juli 2028. Dies kann auf unterschiedlichem Weg erfolgen. Möglich sind im Fall von Flüssigbrennstoffheizungen laut Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. bspw. Hybridheizungen als Kombination von einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und Wärmepumpe oder auch der Einsatz eines flüssigen Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil. Bei einer Heizungshavarie gewährt das Gesetz allerdings Übergangsfristen. Diese sollen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern genug Zeit geben, um ihr Gebäude energetisch bzw. technisch auf eine Hybridheizung oder eine Wärmepumpe vorzubereiten. Wichtig ist: Ab 2045 will Deutschland klimaneutral sein, dann sind für alle Heizungen 100 Prozent erneuerbare Energie Pflicht! 

Übrigens: Die Übergangsfrist bei Heizungshavarie verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, sofern die  Kommune in dieser Zeit den Anschluss an  ein Wärmenetz ermöglicht und die  Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer  sich vertraglich dazu verpflichten.  Bis dahin gibt es keine neuen  Anforderungen an die aktuelle Heizung. 

Regelungen bei Ausfall der Gasheizung in Mehrfamilienhäusern
Fällt die Gas-Etagenheizung aus, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden, ob sie auf eine zentrale Heizungsanlage umstellen oder ob sie dezentral auf Einzelheizungen setzen. Bei beiden gilt ein Anteil von 65 Prozent erneuer­baren Energien. Für die Entscheidung haben sie fünf Jahre Zeit. Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, erhöht sich die Zeit auf weitere acht Jahre; entscheidet man sich für dezentrale Systeme, müssen alle seit dem Ausfall eingebauten Heizungen ein Jahr nach der 5-Jahres-Frist die Erneuerbaren-­Vorgabe erfüllen. 

STEHT EIN HEIZUNGSTAUSCH BEI IHNEN AN, UNTERSTÜTZT DER STAAT DIE INVESTITION IN VIELEN FÄLLEN MIT FÖRDERGELDERN.
Ab dem 1. Januar 2024 können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer durch die Kombination verschiedener Förderungen bis zu 70 Prozent Zuschuss vom Staat erhalten. Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es unter www.energiewechsel.de/beg Einwohnerinnen und Einwohnern sollen bis Juni 2026 die Wärmepläne aufstellen, kleinere Kommunen und Gemeinden haben Zeit bis Mitte 2028.

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Förderungen

Ab dem 1. Januar 2024 können Hauseigentümer durch die Kombination verschiedener Förderungen bis zu 70 Prozent Zuschuss vom Staat erhalten, maximal sind es bei Einfamilienhäusern 21.000 Euro. 

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