PRÄG Energieaudits

Das Energieeffizienzgesetz und die neuen Pflichten für Unternehmen

Im März 2024. Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, kurz Energieeffizienzgesetz, verfolgt das Ziel, Primär- und Endenergie einzusparen, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Klimawandel einzudämmen. Auch auf Unternehmen kommen neue Verpflichtungen zu.

So soll der Endenergieverbrauch Deutschlands bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2008 um mindestens 26,5 Prozent und der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent gesenkt werden. Bis zum Jahr 2045 soll der Endenergieverbrauch um 45 Prozent gesenkt werden.

Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und ihre Mitgliedstaaten wichtige Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart.

Erfahren Sie die wesentlichen Inhalte, wie wir Ihnen bei den verschiedenen Gesetzesvorgaben hilfreich zur Seite stehen können. Behalten Sie mit uns den Überblick darüber,

  • welchen Gesamtenergieverbrauch Sie an Ihrem Standort über die letzten 3 Jahre haben
  • welchen gesetzlichen Verpflichtungen Sie nachkommen müssen und
  • vor allem, welche Fristen Sie einhalten müssen.  

 

Energie- und Umweltmanagementsystem sowie Veröffentlichungen von Umsetzungsplänen

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt. Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.

Wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen –Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Ob eine Energieeffizienzmaßnahme als wirtschaftlich eingestuft wird und damit nach den einzelnen Gesetzen und Verordnungen zu veröffentlichen ist, ist auf Basis der europäischen Norm DIN EN 17463 (VALERI) zu prüfen. Präg unterstützt Sie bei der normgerechten Betrachtung, Bestimmung der relevanten Einsparmaßnahmen und der Erstellung der geforderten Umsetzungspläne.

Abwärme 

Weitere Verpflichtungen ergeben sich im Bereich Abwärme. Unternehmen müssen im Jahr 2024 erstmals Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) übermitteln. Weiterhin wird die Vermeidung, Reduzierung und Nutzung von Abwärme nach dem Stand der Technik verpflichtend, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ausgenommen sind Unternehmen, die einen jährlich durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

Bitte beachten Sie hier die Fristen der BfEE: Grundsätzlich müssen die Informationen immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Zudem sind die Unternehmen auch verpflichtet, bei Änderungen diese unverzüglich der BfEE mitzuteilen. Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen zudem verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme erstmals bis zum 1. Januar 2024 an die BfEE beim BAFA zu übermitteln. Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betreffenden Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für sechs Monate aus. Dies gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung. Der damit neue verpflichtende Abgabetermin ist der 30.06.2024.

Entgegen den Bußgeldvorschriften des EDL-G können nach § 19 EnEfG Ordnungswidrigkeiten für die Unternehmen, die ein Managementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet haben, mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dies gilt ebenfalls für die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung, Bestätigung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für die wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Präg unterstützt Sie gerne und empfiehlt folgendes Vorgehen, um einen „energetischen & gesetzlichen Überblick“ zu erhalten:

  • Gesamtenergieverbrauchsermittlung der letzten drei Jahre gemäß BAFA-Vorgaben
  • Welche Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463 (VALERI) müssen erarbeitet werden?
  • Welchen Verpflichtungen müssen Sie nachkommen: EMS/UMS/Auditpflicht/Umsetzungspläne/Abwärme-Meldung?
  • Welche Terminfristen müssen eingehalten werden?

 

 

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