Alle Informationen zur Abwicklung der Strom- und Gaspreisbremse
6. Februar 2023. Mit der Strom- und Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung alle Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die Basisversorgung wird damit günstiger. Als Strom- und Gaskunden, Mieterinnen und Mieter müssen Sie nichts tun: Wir als Energieversorger und die Vermieter berücksichtigen die Entlastungen in Ihren Abrechnungen.
Hier die wichtigsten Informationen im Überblick
Zur Gaspreisbremse:
Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst rückwirkend die Monate Januar und Februar. Bitte beachten Sie: Die Entlastung wird aus Bundesmitteln finanziert. Wir als Energieversorger erhalten eine Erstattung für die geleistete Entlastung.
Wie funktioniert die geplante Gas- und Wärmepreisbremse?
Bei Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh gilt:
- Für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Vertrages.
- Die Preisbremse kommt nur zum tragen, sollte Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis die 12 ct/kWh (brutto) übersteigen.
- Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
- Die Monate Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.
Bei Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und mit registrierter Leistungsmessung gilt:
- Für 70 % Ihres Verbrauches zahlen Sie 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Vertrages.
- Als Bemessungsgrundlage wir Ihr Jahresverbrauch des Kalenderjahres 2021 herangezogen.
Zur Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden ab Januar 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt.
Wie funktioniert die geplante Strompreisbremse?
Bei Privathaushalten und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:
- Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose von seitens des zuständigen Verteilnetzbetreibers zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto).
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Vertrages.
- Die Preisbremse kommt nur zum Tragen, sollte Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis die 40 ct/kWh (brutto) übersteigen.
- Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
- Die Monate Januar und Februar werden im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
- Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers zugrunde.
- Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.
Bei Privathaushalten und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch ab 30.000 kWh funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:
- Für 70 % Ihres Verbrauches zahlen Sie 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Vertrages.
Wir werden die 70% bzw. 80% ermittelt?
- Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, wird die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen.
- Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, wird der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 herangezogen.
Aber Achtung, für Strom- als auch Gas gibt es beihilferechtliche Höchstgrenzen:
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternahemensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie § 9 und 10 StromPBG.